Basketballverband Rheinland-Pfalz e.V.

Aktuelle Corona-Regelungen für den Sport in RLP

Liebe Basketballfreunde, seit 19. August 2021 ist die 25. Corona Verordnung in Kraft getreten, demnach gilt für den Sport das in Paragraph 10 Geschriebene mit Erläuterungen [blau und kursiv]. Trainerinnen und Trainer müssen gem. Der Verordnung jetzt auch getestet, geimpft oder genesen sein.

§ 10
Sport 

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 [also höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl nicht berücksichtigt werden und damit noch zusätzlich zu den 25 Personen dazukommen können] erfolgt oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.  

(2) Bei der Sportausübung

1.         gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 [mindestens 5 Quadratmeter pro Person]; geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

2.         ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,

3.         gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 [dies bedeutet, dass unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, also Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person erfasst werden müssen],

4.         gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,

5.         gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 [dabei sind folgende Testmöglichkeiten zugelassen: a) PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde, b) der PCR-Test durch offiziell anerkannte Stellen wie Corona-Testzentren, Hausarztpraxen oder Kliniken, der nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt wurde und auch c) ein zugelassener PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der innerhalb der letzten 24 Stunden vorgenommen und bescheinigt wurde. Dabei kann der Selbsttest auch noch direkt vor Beginn des Sports von der teilnehmenden Person durchgeführt werden, wenn dies in Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person durchgeführt wird. Diese Person könnte z.B. die Übungsleiterin oder der Übungsleiter sein. Keine Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 7 besteht weiterhin für Kinder bis einschließlich 14 Jahre, Schülerinnen und Schüler oder für geimpfte oder genesene Personen.],

6.         ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [Mindestabstand von 1,5 Metern] gestattet,

7.         ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

(3) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.  

(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig. 

(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist im Freien sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 

1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader),Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;

2.         Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;

3.         Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spielerinnen und Spieler der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;

4.         wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie

5.         sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.
Zusätzlich verweise ich auch noch auf die FAQs für den Sport hin:
Freundliche Grüße,
Marco Marzi
Präsident
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